(1) Spätestens am neunten Tag nach dem Stichtag haben die Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, ihre Anträge auf die gemäß § 11 Abs. 3 zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden bei den im Abs. 2 bezeichneten Wahlleitern einzubringen.
(2) Die Anträge sind für die Bildung der Landeswahlbehörde und der Wahlkommission an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(3) Verspätet einlangende Anträge sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
(4) Werden Anträge nicht oder nicht fristgerecht erstattet, hat die Landesregierung (§ 11 Abs. 1) bzw. der gemäß § 11 Abs. 2 zuständige Wahlleiter die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder von Amts wegen durchzuführen.
(5) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen.
NÖ LAK-WO · NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung
§ 9 § 9
…Stichtag zu bestellen, es sei denn, daß es sich um die Bestellung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 10 Abs. 3 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist. (2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe gegenüber demjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen…
§ 10 § 10
…1) Spätestens am neunten Tag nach dem Stichtag haben die Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, ihre Anträge auf die gemäß § 11 Abs. 3 zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden bei den im Abs. 2 bezeichneten…
§ 12 § 12
…Beisitzer und Ersatzmitglieder, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden. (3) Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 10 Abs. 3 genannten Gründe unabweislich geworden ist, können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.…
§ 11 § 11
…teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 5 sowie des § 2 Abs. 3 bis 8, § 10, § 12 Abs. 2 und des § 15 sinngemäß Anwendung. (5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.…
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