Bei der Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit anderen Einrichtungen oder Personen, die im selben konkreten Fall Familien, Kinder und Jugendliche betreuen und fördern (insbesondere Kindergärten, Schulen, Einrichtungen der außerschulischen Kinderbetreuung und Kinderschutzzentren), zusammenzuarbeiten. Dabei besteht unbeachtlich des § 8 eine gegenseitige Auskunftspflicht insoweit, als dies für die Sicherung des Kindeswohles und zur Besorgung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Bundesgesetzlich festgelegte Verschwiegenheitspflichten bleiben davon unberührt.
Rückverweise
NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 12 § 12
…gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Zusammenarbeit gemäß § 9, zur Dokumentation gemäß § 13 und zur Leistungsabrechnung zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist…
§ 13 § 13
…Jugendlichen; 6. jährliche Evaluierung des Hilfeplanes; 7. Beteiligung der Kinder und Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten; 8. handelnde und verantwortliche Personen des Leistungserbringers, sowie beigezogene Fachleute; 9. Verlauf der Erziehungshilfe; 10. Grund für die Beendigung der Erziehungshilfe. (4) Die Dokumentation anderer Leistungen hat zu enthalten: 1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnsitz des…