NÖ KJHG
Gliederung
3. Hauptstück Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
8. Abschnitt Mitwirkung an der Adoption
3. Kapitel Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption
§ 72 § 72
Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat bei der grenzüberschreitenden Adoption zu prüfen, ob das Ziel der Adoptionsvermittlung gemäß § 70 gewährleistet ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden