Volle Erziehung ist zu gewähren, wenn auf Grund der Gefährdungseinschätzung eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und diese nur durch Betreuung des betroffenen Kindes und Jugendlichen außerhalb der Familie oder der sonstigen bisherigen Lebenswelt durch die im Folgenden definierten Maßnahmen abgewendet werden kann.
Rückverweise
NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 7 § 7
…Erstellung der Hilfeplanung; 3. Durchführung der Krisenunterbringung gemäß § 36 und der Erziehungshilfen gemäß §§ 43 und 44, sowie §§ 49 und 50; 4. Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen; 5. Vermittlung von Pflegekindern; 6. Pflegeaufsicht; 7. Gewährung des Pflegekindergeldes; 8. Bewilligung und Aufsicht von privaten Pflegeverhältnissen…
§ 86 § 86
…vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, haben Anspruch auf Pflegekindergeld, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Obsorge betraut wurden und nach den Bestimmungen des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. 9270–8, Pflegebeitrag bezogen haben. (4) Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die über keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz verfügen und die mit…
§ 22 § 22
…der Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in den in Niederösterreich gelegenen Einrichtungen zur Vollen Erziehung im Sinne des § 49 des jeweiligen Trägers zum Zeitpunkt der Aufnahme 15 % der Gesamtzahl aller betreuten Kinder und Jugendlichen übersteigt. (4) Die Voraussetzungen für die schriftliche Zustimmung sind…
§ 58 § 58
…Personen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Ausübung der Pflege und Erziehung für ein bestimmtes Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 49 beauftragt wurden. (3) Kinder und Jugendliche, die sich nur vorübergehend oder nicht regelmäßig oder nur im Rahmen ihrer Lehr- oder Berufsausbildung bei Personen gemäß Abs…