Die Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere:
1. regelmäßige Hausbesuche durch Fachkräfte des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Sicherstellung der angemessenen Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, und einer sorgfältigen Erziehung, sowie zur Vermeidung der Gefahr für Kinder und Jugendliche, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
2. Formen der sozialpädagogischen Familienintensivbetreuung zur Vermeidung oder Verkürzung einer sonst erforderlichen vollen Erziehung der betroffenen Kinder und Jugendlichen;
3. Formen von mobiler Familienunterstützung zur Abwendung von familiärer Überforderung und drohender Vernachlässigung der betroffenen Kinder und Jugendlichen;
4. Formen der ambulanten und mobilen Erziehungsberatung von Familien insbesondere im Hinblick auf gewaltlose förderliche Erziehung;
5. Formen von Jugendintensivbetreuung zur Vermeidung einer sonst erforderlichen vollen Erziehung oder nach Entlassung aus der vollen Erziehung;
6. sonstige Formen der Unterstützung der Erziehung durch Heranziehung geeigneter Fachkräfte zur Hebung der erzieherischen Kompetenz der Familie sowie zur Betreuung betroffener Kinder und Jugendlicher außerhalb der Familie.
Rückverweise
NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 42 § 42
…1) Erziehungshilfen gemäß §§ 44 Z 5 und 50 Abs. 1 können als Hilfen für junge Erwachsene auch nach Unterbrechung fortgesetzt und geändert werden, wenn dies zur Erreichung…
§ 86 § 86
…vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, haben Anspruch auf Pflegekindergeld, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Obsorge betraut wurden und nach den Bestimmungen des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. 9270–8, Pflegebeitrag bezogen haben. (4) Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die über keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz verfügen und die mit…
§ 45 § 45
…1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung der Erziehungshilfen gemäß § 44 Z 2 bis 6 private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung mit Bescheid festgestellt wurde. (2) Der Antrag einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zur…
§ 75 § 75
…dem Land jährlich einen Beitrag zu den vom Land zu tragenden Kosten der vollen Erziehung, zu den Kosten der Unterstützung der Erziehung gemäß § 44 Z 2 bis 6 und zu den Kosten der Familienhilfe gemäß § 25 Z 12 in der Höhe von 50 % zu…