LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Jagdgesetz 1974§ 79

§ 79§ 79

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

Eier des Federwildes dürfen nur zum Zweck der künstlichen Aufzucht nach Erteilung einer Bewilligung gemäß § 74 Abs. 4 in Verkehr gesetzt werden.

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