§ 71 § 71
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 71 § 71 — NÖ JG
Die Jagdaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, als öffentliche Wachen anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 StGB) einräumt.