(1) Der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes, der im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist, kann die Jagd selbst ausüben. § 26a gilt sinngemäß.
(2) Der Beginn der Jagdausübung ist der Behörde acht Wochen vorher unter Vorlage einer Bestätigung über eine Eignungsprüfung im Sinne der §§ 58 Abs. 5 bis 7 oder 68 bzw. einer Kursbestätigung über den Besuch eines Weiterbildungskurses im Sinne des § 26a anzuzeigen, die nicht älter als drei Jahre sein dürfen. Die Behörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Jagdausübung zu untersagen, wenn die Eigungsprüfung länger als drei Jahre zurückliegt und er in den vorangegangenen drei Jahren nicht an mindestens einem Weiterbildungskurs im Sinne des § 26a teilgenommen hat. Einer Beschwerde gegen eine solche Entscheidung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(3) Wenn der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes
- trotz Besitz einer gültigen Jagdkarte die Jagd nicht als Jagdausübungsberechtigter ausüben möchte,
- keine Jagdkarte besitzt,
- von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen oder
- eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen ist,
hat er einen Jagdverwalter, der den Erfordernissen des § 43 Abs. 2 entspricht, zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen. Kommt der Eigenjagdberechtigte dieser Verpflichtung binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihm den Auftrag zu erteilen, das Eigenjagdgebiet innerhalb einer kalendermäßig zu bestimmenden weiteren Frist zu verpachten (§ 51) und, wenn er diesem Auftrag nicht entspricht, einen Jagdaufseher für Rechnung des Eigenjagdberechtigten zur Verwaltung des Eigenjagdgebietes zu bestellen.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 142 § 142
…9 bestellt wurden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Die Funktionsperioden der übrigen Jagdbeiräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 23. Novelle des NÖ Jagdgesetzes 1974 (LGBl. Nr. 109/2015) bestellt waren, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2017. (5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr…
§ 52 § 52
…§ 52 Ausübung der unverpachteten Eigenjagd (1) Der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes, der im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist, kann die Jagd selbst ausüben. § 26a gilt…
§ 53 § 53
…ihnen gemäß § 8 zustehende Befugnis zur Eigenjagd im Sinne der Bestimmungen des § 51 zu verpachten oder im Sinne des § 52 durch einen Jagdverwalter, der den Erfordernissen des § 43 Abs. 2 entspricht, ausüben zu lassen. Auch im übrigen finden die angeführten Bestimmungen für…
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