LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Jagdgesetz 1974§ 131a

§ 131a§ 131a

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

In allen Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz beginnt die Frist für die Entscheidung der Behörde erst mit dem Vorliegen der vollständigen Anzeige zu laufen.

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