NÖ JG
(1) Die Jagdperiode umfaßt neun Jagdjahre. Der Beginn und das Ende der laufenden Jagdperiode sind im Internet zu veröffentlichen.
(2) Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.
§ 11 NÖ JG · NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 11 Jagdperiode und Jagdjahr
…§ 11 Jagdperiode und Jagdjahr (1) Die Jagdperiode umfaßt neun Jagdjahre. Der Beginn und das Ende der laufenden Jagdperiode sind im Internet zu veröffentlichen. (2) Das Jagdjahr…
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