(1) Jagd- oder Wildschäden sind vom Geschädigten binnen zwei Wochen, nachdem ihm der Schaden bekannt wurde, bei sonstigem Verlust des Anspruches beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen. Kommt binnen zwei Wochen nach Geltendmachung ein Vergleich über den Schadenersatz nicht zustande, so ist über diesen nach den nachfolgenden Bestimmungen abzusprechen.
(2) Bei Jagd- oder Wildschäden im Wald tritt an Stelle der zweiwöchigen Frist zur Geltendmachung eine solche von vier Wochen.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 107 § 107
…C. Verfahren § 107 Ersatz von Jagd- oder Wildschäden (1) Jagd- oder Wildschäden sind vom Geschädigten binnen zwei Wochen, nachdem ihm der Schaden bekannt wurde, bei sonstigem Verlust des…
§ 117 § 117
…Schadenersatzes verpflichtete Jagdausübungsberechtigte hat vorbehaltlich der Bestimmungen der Z 2 und 3 diese Kosten zu tragen. 2. Hat der Geschädigte einen Vergleichsversuch (§ 107) unterlassen oder wird sein Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach abgewiesen, so hat dieser die Amtskosten zu tragen, sofern der Gegner nicht einer anderen Kostenentscheidung…
§ 110 § 110
…110 Anmeldung des Schadens, Aufgaben des Schlichters (1) Der Geschädigte hat innerhalb von zwei Wochen nach fruchtlosem Ablauf der für einen Vergleich gemäß § 107 Abs. 1 festgesetzten Frist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde seinen Anspruch auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden anzumelden. In seinem Antrag hat er den…
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