§ 107 § 107
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Jagd- oder Wildschäden sind vom Geschädigten binnen zwei Wochen, nachdem ihm der Schaden bekannt wurde, bei sonstigem Verlust des Anspruches beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen. Kommt binnen zwei Wochen nach Geltendmachung ein Vergleich über den Schadenersatz nicht zustande, so ist über diesen nach den nachfolgenden Bestimmungen abzusprechen.
(2) Bei Jagd- oder Wildschäden im Wald tritt an Stelle der zweiwöchigen Frist zur Geltendmachung eine solche von vier Wochen.
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