§ 8 § 8
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Zahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses muß 20 % der Zahl der Verbandsversammlungsmitglieder, aufgerundet auf die nächsthöhere ungerade Zahl, betragen. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Verbandsvorstand und im Prüfungsausschuß ist unzulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden