§ 3 § 3
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Jedem Gemeindeverband obliegt aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden
1. die Errichtung und der Betrieb eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens und
2. die Erhebung und Verwaltung von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Wird die Wasserversorgung der verbandsangehörigen Gemeinden nicht gefährdet, können die Gemeindeverbände auf Grund schriftlicher Vereinbarungen Wasser auch an nicht verbandsangehörige Gemeinden oder sonstige Wasserbezieher liefern.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden