Die Gemeinden und die Gemeindeverbände besorgen ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich.
NÖ GWLVG · NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz
§ 14 § 14
…§ 14 Eigener Wirkungsbereich Die Gemeinden und die Gemeindeverbände besorgen ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich.…
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