§ 13 § 13
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Für öffentliche Zwecke (Straßenreinigung, Schulen, Pflege von Grünanlagen udgl.) dürfen jeder verbandsangehörigen Gemeinde höchstens 5 % der in dieser Gemeinde verbrauchten Wassermenge unentgeltlich geliefert werden. Die näheren Bestimmungen über den Wasserbezug durch Gemeinden, insbesondere das Höchstausmaß der unentgeltlich gelieferten Wassermenge, erläßt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Verbandsversammlung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden