Für öffentliche Zwecke (Straßenreinigung, Schulen, Pflege von Grünanlagen udgl.) dürfen jeder verbandsangehörigen Gemeinde höchstens 5 % der in dieser Gemeinde verbrauchten Wassermenge unentgeltlich geliefert werden. Die näheren Bestimmungen über den Wasserbezug durch Gemeinden, insbesondere das Höchstausmaß der unentgeltlich gelieferten Wassermenge, erläßt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Verbandsversammlung.
NÖ GWLVG · NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz
§ 13 § 13
…§ 13 Wasserbezug durch Gemeinden Für öffentliche Zwecke (Straßenreinigung, Schulen, Pflege von Grünanlagen udgl.) dürfen jeder verbandsangehörigen Gemeinde höchstens 5 % der in dieser Gemeinde verbrauchten Wassermenge…
§ 5 § 5
…übersteigt, sowie den Abschluß von Vereinbarungen gemäß § 3 Abs. 2, 9. Die näheren Bestimmungen über den Wasserbezug durch Gemeinden gemäß § 13. (9) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Vertreter aller verbandsangehörigen Gemeinden diesbezüglich zugestimmt haben. Die…
§ 5 § 5
…übersteigt, sowie den Abschluß von Vereinbarungen gemäß § 3 Abs. 2, 9. Die näheren Bestimmungen über den Wasserbezug durch Gemeinden gemäß § 13.…
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