§ 10 § 10
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes zur ungeteilten Hand. Für die Aufteilung der Verbindlichkeiten auf die verbandsangehörigen Gemeinden ist das Verhältnis der Einwohnerzahlen (§ 5 Abs. 5) maßgeblich.
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