Wird mit dem Rechtserwerb ein beruflicher Zweck verfolgt, sind die Landesregierung bzw. das Landesverwaltungsgericht verpflichtet, über den verfahrenseinleitenden Antrag bzw. die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach dem jeweiligen Einlangen zu entscheiden.
NÖ GVG 2007 · NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
§ 40 § 40
…Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Grundverkehrsgesetz 1989, LGBl. 6800–3, außer Kraft. (4) Die Aufhebung des § 7 Abs. 5 Z 5 durch das Landesgesetz LGBl…
§ 24 § 24
…§ 24 Verfahrensdauer Wird mit dem Rechtserwerb ein beruflicher Zweck verfolgt, sind die Landesregierung bzw. das Landesverwaltungsgericht verpflichtet, über den verfahrenseinleitenden Antrag bzw. die Beschwerde ohne unnötigen…
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