§ 16 § 16
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Landesregierung darf unter Berücksichtigung des Völker- und Gemeinschaftsrechtes mit Verordnung jene Staaten anführen, deren Angehörige österreichischen Staatsangehörigen jedenfalls gleichgestellt sind und deren Rechtserwerbe nicht unter die Bestimmungen des 4. Abschnittes fallen.
NÖ GVG 2007 · NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
§ 16 § 16
…§ 16 Verordnungsermächtigung der Landesregierung Die Landesregierung darf unter Berücksichtigung des Völker- und Gemeinschaftsrechtes mit Verordnung jene Staaten anführen, deren Angehörige österreichischen Staatsangehörigen jedenfalls gleichgestellt sind und…
Rückverweise