§ 16 § 16
In Kraft seit 01. Januar 2015
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§ 16 § 16 — NÖ GVG 2007
Die Landesregierung darf unter Berücksichtigung des Völker- und Gemeinschaftsrechtes mit Verordnung jene Staaten anführen, deren Angehörige österreichischen Staatsangehörigen jedenfalls gleichgestellt sind und deren Rechtserwerbe nicht unter die Bestimmungen des 4. Abschnittes fallen.
§ 16 NÖ GVG 2007 · NÖ GVG 2007 · NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
§ 16 § 16
…§ 16 Verordnungsermächtigung der Landesregierung Die Landesregierung darf unter Berücksichtigung des Völker- und Gemeinschaftsrechtes mit Verordnung jene Staaten anführen, deren Angehörige österreichischen Staatsangehörigen jedenfalls gleichgestellt sind und…
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