(1) Über die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt , entscheidet die Grundverkehrsbehörde nach Anhörung der Bezirksbauernkammer und der zuständigen Gemeinde in welcher das Grundstück liegt.
(2) Gegen die Entscheidung über diese Frage steht der Bezirksbauernkammer ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht zu.
NÖ GVG 2007 · NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
§ 37 § 37
…sie dem Wert dieser Grundstücke entspricht. (2) Eine Verwaltungsabgabe ist nicht zu entrichten , 1. wenn eine Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und Siedlungsgesetzes, LGBl. 6645, oder gemäß § 42 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650, ergangen ist; 2. wenn ein nach…
§ 14 § 14
…§ 14 Feststellung, ob ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt (1) Über die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt , entscheidet die Grundverkehrsbehörde nach Anhörung der…
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