(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie
1. für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,
2. für die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit benötigt werden oder
3. der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind.
(2) Verarbeitete personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden:
1. den Parteien eines Verfahrens, ausgenommen Informationen aus Aktenbestandteilen im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG,
2. den Sachverständigen, die einem Verfahren beigezogen werden und
3. ersuchten oder beauftragten Behörden (§ 55 AVG).(3) Personen bezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
NÖ GSG 2002 · NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
§ 20 § 20
…über Sicherheitsvorschriften für Gasanlagen (NÖ Gassicherheitsgesetz), LGBl. 8280–1, außer Kraft. Die nach dem zuletzt genannten Gesetz erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002. (3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 18 und § 18 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am…
§ 18 § 18
…§ 18 Datenverarbeitung Geschlechtsspezifische Bezeichnung (1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie 1. für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, 2…