§ 17 § 17
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
NÖ GSG 2002
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Anträge hat sie binnen drei Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen der Behörde vorliegen.
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