(1) Die Verteilerunternehmen sind berechtigt , die an ihren Verteilerleitungen angeschlossenen Gasanlagen dahin zu prüfen , ob die Sicherheitserfordernisse nach § 3 sowie bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen zusätzlich die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen eingehalten sind. Zu diesem Zweck ist ihren Organen im erforderlichen Ausmaß der Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen und die Einsicht in die Befunde zu gewähren.
(2) Werden bei einer Prüfung gemäß Abs. 1 Mängel festgestellt, hat das Verteilerunternehmen dem Betreiber oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Mängel unverzüglich bekannt zu geben und diesen gleichzeitig zur Behebung innerhalb angemessener Frist aufzufordern . Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, hat das Verteilerunternehmen die Behörde unter Angabe der festgestellten Mängel zu verständigen.
(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben, hat das Verteilerunternehmen alle zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und auf Kosten des Betreibers oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten sofort zu veranlassen und erforderlichenfalls die Verteilung von Gas einzustellen . Das Verteilerunternehmen hat die Verteilung von Gas auch einzustellen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist und der Betreiber der Gasanlage oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte eine Prüfung verweigert. Das Verteilerunternehmen hat die Behörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
(4) Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet zu prüfen, ob die Betreiber der an ihren Verteilerleitungen angeschlossenen Gasanlagen ihren Verpflichtungen gemäß § 12 Abs. 1 oder 3 nachkommen. Kommt der Betreiber einer solchen Gasanlage seinen Verpflichtungen nicht nach, hat das Verteilerunternehmen die Behörde zu verständigen. Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(5) Soweit nicht Abs. 4 zutrifft, sind Lieferanten im Zuge der Befüllung von bewilligungspflichtigen Gasanlagen verpflichtet zu prüfen, ob die Betreiber ihren Verpflichtungen gemäß § 12 Abs. 1 nachkommen. Liegt die letzte Prüfung mehr als sechs Jahre zurück, hat der Lieferant die Behörde zu verständigen. Dem Lieferanten ist Einsicht in die Befunde zu gewähren.
§ 19 NÖ GSG 2002 · NÖ GSG 2002 · NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
§ 19 § 19
…diesem Gesetz meldepflichtige Gasanlagen finden die Bestimmungen der §§ 6, 11 und 12 Abs. 3 bis 7 sowie der §§ 13 bis 18 sinngemäß Anwendung, wobei innerhalb von zwölf Jahren ab dem Datum der letzten Prüfung die nächste wiederkehrende Prüfung zu veranlassen ist. (4) Auf rechtmäßig…
§ 13 § 13
…§ 13 Rechte und Pflichten der Verteilerunternehmen Pflichten der Lieferanten (1) Die Verteilerunternehmen sind berechtigt , die an ihren Verteilerleitungen angeschlossenen Gasanlagen dahin zu prüfen , ob die Sicherheitserfordernisse…
§ 14 § 14
…Abs. 3 genannten Maßnahmen zu dulden. Zur Durchsetzung dieser Pflichten ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. (5) Bei Verständigungen nach § 13 Abs. 4 oder 5 hat die Behörde unter Androhung der Außerbetriebnahme mit Verfahrensanordnung den Betreiber oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten nachweislich aufzufordern , einen dem…
§ 16 § 16
… 6, § 12 Abs. 1 oder 3), dem Verteilerunternehmen, dem Lieferanten oder der Behörde nicht Einsicht in die Befunde gewährt (§ 13 Abs. 1 oder 5, § 14 Abs. 1), 10. als Prüfer den Verpflichtungen gemäß § 11 Abs. 7b oder 8…