(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hierfür
- ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist,
- der Schuldner nachweist, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist,
- die Haftungen befristet sind,
- der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und
- die Gemeinde den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.
(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die Gemeinde beherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
Rückverweise
NÖ GO 1973 · NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 126 § 126
…sind erstmals mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 1) nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl (§ 1 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl (§ 4 Abs. 2 zweiter Satz NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden. (2) Die Bestimmungen des…