NÖ GO 1973
Gliederung
(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hierfür
- ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist,
- der Schuldner nachweist, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist,
- die Haftungen befristet sind,
- der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und
- die Gemeinde den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.
(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die Gemeinde beherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
§ 7 NÖ GHVO · NÖ GHVO · NÖ Gemeindehaushaltsverordnung
§ 7 § 7
…auf die Jahre bis zum angenommenen Zeitpunkt der bestimmungsgemäßen Verwendung im Bedarfsfalle unter Beachtung der § 69 d, § 77 und § 78 NÖ Gemeindeordnung 1973 , LGBl. 1000, wieder aufgefüllt sind. Der Stand und die Entwicklung der inneren Darlehen sind entsprechend den Vorgaben der VRV 2015 im Rücklagennachweis evident zu…
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