§ 78 § 78
In Kraft seit 16. Februar 2021
Up-to-date
§ 78 § 78 — NÖ GO 1973
(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hierfür
- ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist,
- der Schuldner nachweist, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist,
- die Haftungen befristet sind,
- der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und
- die Gemeinde den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.
(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die Gemeinde beherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
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