§ 50 § 50 — NÖ GO 1973
(1) Der Bürgermeister und die Mitglieder der Kollegialorgane sind von der Beratung und Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:
1. in Sachen, an denen folgende Personen oder deren Ehegattin, Ehegatte oder deren eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner beteiligt sind:
- sie selbst,
- ihr Kind, ihr Enkelkind, ihr Urenkel,
- ihr Elternteil, ihr Großelternteil, ihr Urgroßelternteil,
- ihre Schwester, ihr Bruder, ihre Tante, ihr Onkel,
- ihre Nichte, ihr Neffe, ihre Cousine, ihr Cousin, und
eine Person, die mit dem Bürgermeister oder einem Mitglied eines Kollegialorgans in Lebensgemeinschaft lebt, sowie ein Kind, ein Enkelkind und ein Urenkel einer dieser Personen;
2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;
3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben;
5.
(2) Auf ausdrücklichen Beschluß des Gemeinderates können sie jedoch der Beratung zur Erteilung von Auskünften beigezogen werden; auch in diesem Fall ist in ihrer Abwesenheit Beschluß zu fassen.
(3) Eine Befangenheit liegt nicht vor, wenn die im Abs. 1 genannten Organe an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand berührt werden und deren Interessen zu vertreten sie berufen sind.
(4) Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlußunfähigkeit des Gemeinderates, so entscheidet über den Verhandlungsgegenstand die Aufsichtsbehörde; im Falle der Beschlußunfähigkeit eines anderen Kollegialorganes wegen Befangenheit entscheidet über den Verhandlungsgegenstand der Gemeinderat.
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