(1) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.
(2) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) sowie die Gemeinderatsausschüsse treten zu ihren Sitzungen nach Bedarf zusammen. Der Gemeinderat hat jedenfalls mindestens einmal in jedem Vierteljahr, der Gemeindevorstand (Stadtrat) einmal in zwei Monaten zusammenzutreten.
(3) Die folgenden Bestimmungen für die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten sinngemäß auch für den Gemeindevorstand (Stadtrat), jedoch mit der Maßgabe, daß der Bürgermeister an der Abstimmung nicht teilnimmt, und für die Gemeinderatsausschüsse, soweit in den §§ 56 und 57 nicht anderes bestimmt wird.
(4) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) kann von der Mindesthäufigkeit von Sitzungen im Sinne des Abs. 2 abgesehen werden.
Rückverweise
NÖ GO 1973 · NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 44 § 44
(1) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen. (2) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) sowie die Gemeinderatsausschüsse treten zu ihren Sitzungen nach Bedarf zusammen. Der Gemeinderat hat jedenfalls mindestens ei…
§ 126 § 126
…sind erstmals mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 1) nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl (§ 1 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl (§ 4 Abs. 2 zweiter Satz NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden. (2) Die Bestimmungen des…
§ 56 § 56
…ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, Abs. 3 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 44 Abs. 4), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig. (5) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 44 Abs. 4) ist eine…
§ 58 § 58
…1) Bei Bedarf sind vom Gemeinderat die näheren Bestimmungen zu den §§ 44 bis 57 in Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse zu treffen. (2) Anträge auf Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung sind bei…