(1) Der Bürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizebürgermeister vertreten. Sind mehrere Vizebürgermeister gewählt, so vertreten sie den Bürgermeister in der Reihenfolge ihrer Wahl.
(2) Wenn der Bürgermeister und der (die) Vizebürgermeister verhindert sind, wird der Bürgermeister durch den durch Verordnung von ihm bestimmten oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung durch den vom Gemeindevorstand (Stadtrat) berufenen geschäftsführenden Gemeinderat (Stadtrat) vertreten. In diesem Fall wird der Gemeindevorstand von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen, der die Verordnung des Gemeindevorstandes kundzumachen hat.
(3) Ist der Bürgermeister an der Ausübung seines Amtes gemäß § 19 Abs. 4a und 4b NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, verhindert, so ist vom Vizebürgermeister jenes Ersatzmitglied in den Gemeinderat einzuberufen, welches vom Zustellungsbevollmächtigten der Wahlpartei des Bürgermeisters binnen einer Woche ab Bekanntgabe der Verhinderung, schriftlich genannt wird. Wird innerhalb dieser Frist kein Ersatzmitglied namhaft gemacht, so ist das in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder nächste einzuberufen. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat endet für dieses Ersatzmitglied, und allenfalls weitere für dieses einberufene Ersatzmitglieder, mit der schriftlichen Bekanntgabe des Bürgermeisters, dass keine Verhinderung mehr vorliegt, jedenfalls aber mit Ablauf der in § 19 Abs. 4a und 4b NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, genannten Fristen.
Rückverweise
NÖ GO 1973 · NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 126 § 126
…sind erstmals mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 1) nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl (§ 1 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl (§ 4 Abs. 2 zweiter Satz NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden. (2) Die Bestimmungen des…
§ 45 § 45
…1) Die Einberufung des Gemeinderates hat durch den Bürgermeister oder bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter (§ 27) zu erfolgen. (2) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates oder von…
§ 56 § 56
…1) Der Gemeindevorstand (Stadtrat) ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wenn ein Vertreter des Bürgermeisters (§ 27) den Vorsitz führt, genügt insgesamt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Eine öffentliche Kundmachung der Tagesordnung unterbleibt. (2) Zu einem…
§ 76 § 76
…wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Sicherheit gegen Missbrauch gewährleistet werden kann. Auszahlungen an den Bürgermeister dürfen nur vom Stellvertreter gemäß § 27 angeordnet werden. Die Mittelaufbringungen sind dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen. (4) Bei Überweisungen und Behebungen von Sparbüchern ist eine Doppelzeichnung vorzusehen. Zeichnungsberechtigt sind der…