§ 14a § 14a — NÖ GO 1973
(1) Die Selbständigkeit der Gemeinden wird durch eine Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit Rechtspersönlichkeit. Die gemäß § 15 Z 3 in der Satzung zu bezeichnenden Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen Gemeinde unter der Leitung und Aufsicht des Bürgermeisters dieser Gemeinde zu führen.
(2) Die mit der gemeinschaftlichen Geschäftsführung einer Verwaltungsgemeinschaft verbundenen Kosten (Personal- und Sachaufwand) sind von den beteiligten Gemeinden entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsverhältnis zu tragen. Vollstreckbare Kostenanteile sind auf Antrag der Verwaltungsgemeinschaft von der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungswege einzubringen.
§ 1 NÖ GBedG 2025 · NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 1 § 1
…Grund dieses Gesetzes zu treffenden Maßnahmen beschließt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, das nach der NÖ Gemeindeordnung 1973 , LGBl. 1000, (im Folgenden: NÖ GO 1973 ), dem NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz , LGBl. 1026, (im Folgenden: NÖ STROG ), dem NÖ Gemeindeverbandsgesetz , LGBl. 1600, oder den besonderen Statuten im eigenen Wirkungsbereich zuständige Organ des Dienstgebers…
Rückverweise