(1) In den Gemeindevorstand (Stadtrat) können nur Vorgeschlagene gewählt werden. Die von den Wahlparteien Vorgeschlagenen können gemeinsam in einem einzigen Wahlgang gewählt werden. Jeder Stimmzettel, der auf eine andere Person lautet, ist ungültig. Leere Stimmzettel (Kuverts) sind gleichfalls ungültig. Stimmzettel, auf denen neben den Vorgeschlagenen auch andere Personen aufgeführt sind, sind für die Vorgeschlagenen gültig.
(2) Gewählt sind jene Vorgeschlagenen, auf die gültige Stimmen entfallen.
NÖ Pflichtschulgesetz 2018
§ 43 § 43
…und müssen in den Gemeinderat, der sie entsendet, wählbar sein. Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 98, 102 bis 104 der NÖ Gemeindeordnung 1973 , LGBl. 1000, sinngemäß. Bei Ausscheiden eines Vertreters oder einer Vertreterin (Verlust der Wählbarkeit, Abberufung durch die wahlvorschlagende Partei, Verzicht) aus dem Schulausschuss ist die Besetzung…
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