(1) Mit der Gleichbehandlung und der Frauenförderung befaßte Organe sind:
1. die NÖ Gleichbehandlungskommission,
2. die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und
3. die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Gleichbehandlung und Frauenförderung.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei .
(3) Die in Abs. 2 Genannten sind zur Geheimhaltung im Sinne des § 29 NÖ LBG, LGBl. 2100, verpflichtet.
(4) Die NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren .
Die in Abs. 3 festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.
Rückverweise
NÖ GBG · NÖ Gleichbehandlungsgesetz
§ 2 § 2
…einem Dienstgeber bewerben. (2) Auf Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind nur die §§ 11 Abs. 1 Zif. 1 und 2, Abs. 2 bis 4, 12 Abs. 1 bis Abs. 6 und Abs. 9, 13…
§ 11 § 11
…1) Mit der Gleichbehandlung und der Frauenförderung befaßte Organe sind: 1. die NÖ Gleichbehandlungskommission, 2. die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und 3. die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Gleichbehandlung und Frauenförderung. (2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der…