(1) Mit der Gleichbehandlung und der Frauenförderung befaßte Organe sind:
1. die NÖ Gleichbehandlungskommission,
2. die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und
3. die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Gleichbehandlung und Frauenförderung.
Die Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Organe erfolgt kostenlos.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei .
(3) Die in Abs. 2 Genannten sind zur Geheimhaltungim Sinne des § 29 NÖ LBG, LGBl. 2100, verpflichtet.
(4) Die NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren .
Die in Abs. 3 festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.
(5) Der NÖ Gleichbehandlungskommission und der oder dem NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin oder Stellvertreter) ist zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz von der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal entsprechend den Bestimmungen gemäß , LGBl. 2100, und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
§ 17 NÖ GBG · NÖ GBG · NÖ Gleichbehandlungsgesetz
§ 17 § 17
…der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 98/2022, treten am 1. Jänner 2023 in Kraft. (2) Am 31. Dezember 2022 bei der NÖ Gleichbehandlungskommission anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern weiter zu führen. (3) § 11 Abs. 3 und 4 in der…
§ 2 § 2
…einem Dienstgeber bewerben. (2) Auf Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind nur die §§ 11 Abs. 1 Zif. 1 und 2, Abs. 2 bis 5, 12 Abs. 1 bis Abs. 6 und Abs. 9, 13…