§ 117 § 117
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
NÖ GBedG 2025
Gliederung
(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.
(2) Die Landesregierung hat die Ausgestaltung des Dienstpostenplanes (§ 6) und dessen Mindestinhalte durch Verordnung zu regeln. Diese Verordnung darf bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden.
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