(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Abschnitts III. darf die NÖ Landesregierung als Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO personenbezogene Daten folgender Kategorien verarbeiten:
1.Vor- und Nachname der Leistungsempfängerin bzw. des Leistungsempfängers (§ 5),
2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Z 1 sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister,
3. Postleitzahl und Ortsname des Hauptwohnsitzes bzw. des Sitzes der juristischen Person oder Personengesellschaft,
4. Förderungsname, Höhe des Förderbetrages sowie Datum der Auszahlung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Daten aus Gründen des Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO nicht mehr erforderlich sind und spätestens nach Ablauf von sieben Jahren.
(3) Verarbeitungen von personenbezogenen Daten, die auf Grundlage dieses Gesetzes automationsunterstützt verarbeitet werden, sind lückenlos zu protokollieren. Protokolldaten sind drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung oder Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.
(4) Zur Erfüllung der Zwecke des Abschnitts III. ist die NÖ Landesregierung berechtigt, Förderberichte und Gemeindeförderberichte, die die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten über Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger (§ 5) enthalten, im Internet auf der Homepage des Landes Niederösterreich zu veröffentlichen.
(5) Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten gemäß Abs. 4 ist nach Ablauf von drei Jahren zu löschen.
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