§ 67 § 67
In Kraft seit 01. Januar 2015
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§ 67 § 67 — NÖ ElWG 2005
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung .
(2) Die in den §§ 8 Abs. 5 und 10 Abs. 1 Z 5 und 6 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 67 NÖ ElWG 2005 · NÖ ElWG 2005 · NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005
§ 67 § 67
…Abschnitt 2 Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen § 67 Behörde, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die…
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