(1) Über den Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist schriftlich zu entscheiden.
(2) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Konzessionswerbers über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(3) Die Konzession ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Insbesondere ist auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
(4) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen. Dabei sind auf anhängige Bewilligungsverfahren nach anderen Vorschriften und auch auf einen allmählichen (z. B. stufenweisen) Ausbau Bedacht zu nehmen. Die Frist ist auf Antrag in angemessenem Verhältnis, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, zu verlängern , wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden des Konzessionsinhabers verzögert hat. Dieser Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Behörde einzubringen. Die Aufnahme des Betriebes ist der Behörde anzuzeigen.
(5) Ist der Betreiber einer Konzession aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung berechtigt, in einem von einer anderen Konzession umfassten Gebiet ein Verteilernetz ganz oder teilweise zu betreiben, so hat die Behörde auf dessen Antrag die jeweiligen Konzessionen entsprechend zu ändern, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 2 vorliegen. Dem Antrag auf Änderung der Konzessionen sind die im § 55 Abs. 2 Z 3 und 4 aufgezählten Unterlagen anzuschließen. § 55 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß.
NÖ ElWG 2005 · NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005
§ 10 § 10
…5 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050, 5. die Standortgemeinde zur Wahrung der in den §§ 20 Abs. 1 Z 1 und 56 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen, 6. eine unmittelbar angrenzende Gemeinde, wenn durch eine Erzeugungsanlage mit einer…
§ 56 § 56
…§ 56 Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession (1) Über den Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist schriftlich zu entscheiden. (2) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Konzessionswerbers…
§ 18 § 18
…3 und § 12 Abs. 1 zweiter Satz zu treffen. Bei Auflassung hat der Betreiber auch die notwendigen Vorkehrungen zur Wahrung der im § 56 NÖ Bauordnung 2014 begründeten öffentlichen Interessen zu treffen. (2) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der…
§ 63 § 63
…1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde zu entziehen , wenn 1. der Betrieb nicht innerhalb der gemäß § 56 Abs. 3 festgesetzten Frist aufgenommen worden ist, 2. die für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3…
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