(1) Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
1. voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage vermieden werden,
2. voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn vermieden werden,
3. Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, nicht unzumutbar belästigt werden,
4. die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird,
5. kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht und
6. sichergestellt ist, dass das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird, sofern eine solche gemäß § 6 Abs. 2 Z. 14 beizubringen war.
(2) Unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines voraussehbaren Schadenseintrittes niedriger liegt als das gesellschaftlich akzeptierte Risiko. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(4) Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Behörde ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.
NÖ ElWG 2005 · NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005
§ 11 § 11
…§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (1) Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu…
§ 15 § 15
…§ 5 Abs. 1 fallen, hat die Behörde nach schriftlicher Anzeige unter Vorschreibung allfälliger Aufträge oder Auflagen zur Erfüllung der im § 11 Abs. 1 festgelegten Anforderungen zur Kenntnis zu nehmen. Die Zurkenntnisnahme bildet einen Bestandteil der Genehmigung. (4) In der Genehmigung vorgeschriebene Aufträge oder Auflagen sind…
§ 5 § 5
…für bestimmte Arten von Erzeugungsanlagen Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 durch Verordnung bestimmen, wenn erwartet werden kann, dass die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.…
§ 12 § 12
…§ 12 Erteilung der Genehmigung (1) Die Erzeugungsanlage ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu…
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