§ 15 § 15
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
(1) Für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist eine Bewilligung nach § 4 Abs. 1 nicht erforderlich .
(2) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die entsprechend den gewerberechtlichen Bestimmungen betrieben werden, gelten nach diesem Gesetz als bewilligt , wenn auf diese die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Bestimmungen endet oder erloschen ist.
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