(1) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat nachweislich Vorsorge zu treffen
a) für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit der Hebeanlage und
b) für die ehestmögliche Befreiung von Personen, die im Falle einer Betriebsstörung im oder auf dem Lastträger eines Aufzuges eingeschlossen werden.
Er hat dafür einen
Hebeanlagenwärter
zu bestellen oder ein
Betreuungsunternehmen
zu beauftragen.
Die Landesregierung hat durch
Verordnung
nähere Regelungen hinsichtlich der Anforderungen über die Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen festzulegen.
(2) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass die Hebeanlage gemäß der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten wird.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden