(1) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat nachweislich Vorsorge zu treffen
a) für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit der Hebeanlage und
b) für die ehestmögliche Befreiung von Personen, die im Falle einer Betriebsstörung im oder auf dem Lastträger eines Aufzuges eingeschlossen werden.
Er hat dafür einen
Hebeanlagenwärter
zu bestellen oder ein
Betreuungsunternehmen
zu beauftragen.
Die Landesregierung hat durch
Verordnung
nähere Regelungen hinsichtlich der Anforderungen über die Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen festzulegen.
(2) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass die Hebeanlage gemäß der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten wird.
NÖ AO 2016 · NÖ Aufzugsordnung 2016
§ 20 § 20
…hiezu ermächtigten juristischen Personen gemeldeten Aufzugsprüfer gelten als nach § 12 bestellt . Die bisher bestellten Aufzugs-, Fahrtreppen- oder Fahrsteigwärter gelten als nach § 10 bestellt.…
§ 10 § 10
…§ 10 Anlagenbetreuung (1) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat nachweislich Vorsorge zu treffen a) für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit der Hebeanlage und b) für die…
§ 16 § 16
… 2 oder § 7 Abs. 4 zu Unrecht erstellt, 7. die Bestellung eines Hebeanlagenwärters oder die Beauftragung eines Betreuungsunternehmens nach § 10 Abs. 1 unterlässt, 8. eine überwachungsbedürftige Hebeanlage trotz eines die Betriebssicherheit gefährdenden Gebrechens nicht nach § 11 Abs. 1 außer Betrieb setzt…
§ 11 § 11
…Fehlens der ausreichenden Vorsorge für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit der Hebeanlage und für die ehestmögliche Befreiung von Personen nach den Durchführungsbestimmungen zu § 10 hat die Baubehörde die Anlage mit Bescheid zu sperren. Die Sperre ist wieder aufzuheben, wenn der Baubehörde ein positiver Überprüfungsbefund vorgelegt und im Fall der…
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