§ 1 § 1
In Kraft seit 01. März 2017
Up-to-date
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen in baulicher Verbindung mit Bauwerken als Ergänzung der NÖ Bauordnung 2014 , LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung (im Folgenden: NÖ BO 2014).
(2) Für Treppenschrägaufzüge innerhalb von Wohnungen gilt nur § 3.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden