§ 53 § 53 — NÖ BO 2014
(1) Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe § 53a Abb. 1 und 2).

(2) Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist der äußerste Umfang des mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Teiles des Gebäudes , im Grundriss gesehen, in einzelne Gebäudefronten zu unterteilen. Eine Unterteilung ist jedenfalls erforderlich:
- bei jedem Knick mit mehr als 45° bzw. sobald die Summe mehrerer Knicke einen Winkel von mehr als 45° bildet,
- bei jedem (nicht raumbildenden) Rücksprung von mehr als 1 m
- bei gekrümmtem Gebäudeumfang dann, wenn der Winkel der auf dem Umfang angelegten Tangenten einen Winkel von mehr als 45° bildet,
- an Stellen, an denen sich die Bestimmungen über die zulässige Gebäudehöhe ändern (z. B. unterschiedliche Bauklassen für einzelne Gebäudeteile)
- an Stellen, an denen der Gebäudeumfang eine Baufluchtlinie überschreitet oder in einen Bauwich ragt.
Hinter Gebäudefronten im Bauwich darf außerhalb des Bauwichs – eventuell gemeinsam mit den angrenzenden Gebäudefronten – eine zusätzliche Gebäudefront gebildet werden, die bezüglich der zulässigen Bebauungshöhe und des Bauwichs gesondert nachgewiesen wird.
(3) Die Gebäudefront wird
nach unten
- durch das Bezugsniveau
- durch den Verschnitt mit der Dachhaut (Abb. 1) oder
- mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront, z. B. Attikaoberkante (Abb. 2),
oder
- mit der Oberkante sonstiger in der Gebäudefrontebene liegender Bauteile z. B. Absturzsicherungen oder haustechnische Anlagen (Abb. 3)
begrenzt.
Bei zurückgesetzten Geschoßen und sonstigen zurückgesetzten Bauwerksteilen (z. B. Dachgaupen, haustechnische Anlagen, Absturzsicherungen) oder bei Dachneigungen von mehr als 45° ergibt sich die obere Begrenzung der Gebäudefront durch den Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Bauteiles angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (Abb. 4, 5).
Dies gilt nicht bei Gebäudefronten im Bauwich für zurückgesetzte Bauwerksteile, die außerhalb des Bauwichs liegen, wenn außerhalb des Bauwichs eine zusätzliche Gebäudefront gebildet wird (Abs. 2 letzter Absatz) und deren Gebäudehöhe und Bauwich eingehalten werden (§§ 50, 53a).
(4) Mit Teilen des Gebäudes überbaute Außenbereiche (z. B. Bereich unter auskragenden Geschoßen, Überdachungen oder Vordächern) sind bei der Berechnung der Fläche der Gebäudefont mit zu berücksichtigen .
(5) Folgende Teile eines Bauwerkes bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt :
- untergeordnete Bauteile (z. B. Abgasanlagen, Wartungsstege und einfache Sicherungskonstruktionen für Arbeiten am Dach, Zierglieder, Antennen),
- Vorbauten über die Straßenfluchtlinie und in die Bauwiche gemäß § 52 und zusätzlich Vorbauten gemäß § 52 Abs. 3 Z 1 bis 4 und Abs. 4 auch dann, wenn sie nicht in die Bauwiche ragen, und
- Einhausungen von Treppenläufen (inkl. Podesten) und Aufzügen (inkl. Triebwerksräumen), welche hinter den zuvor genannten Vorbauten liegen und vertikal aus dem Bauwerk ragen.
(6) Bei der Berechnung der Höhe von baulichen Anlagen sind die Regeln für die Ermittlung der Gebäudehöhe sinngemäß anzuwenden.
§ 53a NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 53a Begrenzung der Höhe von Bauwerken
…1) Die gemäß § 53 ermittelten Gebäudehöhen von Gebäudefronten, die nicht in einem Bauwich liegen, müssen der Bebauungshöhe h ( Bauklasse oder höchstzulässige Gebäudehöhe ) entsprechen. In Teilbereichen sind Überschreitungen der Bebauungshöhe…
§ 53 Ermittlung der Höhen von Bauwerken
(1) Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe § 53a Abb. 1 und 2). /Dokumente/Landesnormen/LNO40085478/hauptdokument.img1is.jpg (2) Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist der äuße…
§ 51 Bauwerke im Bauwich
…Anlagen im Bauwich insgesamt nicht mehr als 150 m² und 3. die Höhe der im Bauwich gelegenen Gebäudefronten oder Gebäudefrontteile dieser Bauwerke (§ 53) nicht mehr als 3 m beträgt. Bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden. Weiters darf diese Höhe überschritten…
§ 49 Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück
…Geschoßflächenzahl auch außerhalb der Baulandwidmungsarten Wohngebiete für nachhaltige Bebauung und Kerngebiete für nachhaltige Bebauung (§ 16 Abs. 1 Z 8 und 9 NÖ ROG 2014) einen Wert über 1 erreichen. (5) Unabhängig von einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte dürfen bei vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden folgende…
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