NÖ BO 2014
Gliederung
(1) Im vorderen Bauwich dürfen Garagen einschließlich angebauter Abstellräume sowie Gebäude für Abfallsammelräume oder -stellen mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als insgesamt 100 m² errichtet werden, wenn
- das Gefälle zwischen der Straßenfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie mehr als 5 % beträgt oder
- der Bebauungsplan dies ausdrücklich erlaubt.
Abs. 2 Z 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Gebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen , deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden, wenn
1. der Bebauungsplan dies nicht verbietet,
2. die bebaute Fläche der Gebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen im Bauwich insgesamt nicht mehr als 150 m² und
3. die Höhe der im Bauwich gelegenen Gebäudefronten oder Gebäudefrontteile dieser Bauwerke (§ 53) nicht mehr als 3 m beträgt. Bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden. Weiters darf diese Höhe überschritten werden, wenn im Bauland mit den Widmungsarten Kerngebiet, Kerngebiet für nachhaltige Bebauung, Betriebsgebiet, Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Industriegebiet, Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, Agrargebiet und Sondergebiet ohne Schutzbedürftigkeit ein Gebäude oder -teil im hinteren Bauwich errichtet wird.
(3) Bei der gekuppelten und der einseitig offenen Bebauungsweise muss der seitliche Bauwich, bei der offenen Bebauungsweise, ausgenommen bei Eckbauplätzen, ein seitlicher Bauwich von Gebäuden freigehalten werden.
(5) Werden in jenen Teilen eines Hauptgebäudes, welche gemäß Abs. 2 im Bauwich liegen dürfen, Hauptfenster errichtet, dann ist für diese Hauptfenster die ausreichende Belichtung über Eigengrund oder über jene Bereiche der Nachbargrundstücke sicherzustellen, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen.
(6) Sämtliche Bauwerke im Bauwich sind nur zulässig, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster bestehender bewilligter Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. Wenn ein Bauwerk im Bauwich die Höhe von 3 m überschreiten darf (Abs. 2 Z 3 zweiter und dritter Satz, Abs. 4), ist dies nur soweit zulässig, als die ausreichende Belichtung der Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
§ 6 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 6 § 6
…§ 15 Z 11 – lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus. (2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 , LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016 , LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der…
§ 49 B) Anordnung und äußere Gestaltung von Bauwerken
…Geschoßflächenzahl auch außerhalb der Baulandwidmungsarten Wohngebiete für nachhaltige Bebauung und Kerngebiete für nachhaltige Bebauung (§ 16 Abs. 1 Z 8 und 9 NÖ ROG 2014) einen Wert über 1 erreichen. (5) Unabhängig von einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte dürfen bei vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden folgende…
§ 55 § 55
…errichtet werden, wenn § 51 Abs. 5 und 6 eingehalten wird. (2) Im Grünland darf ein Bauwerk unbeschadet § 20 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 , LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, nicht errichtet oder vergrößert werden, wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Bauwerks durch…
§ 10 B) Bauplatzgestaltung
…Liegenschaftsteilungsgesetzes , BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) sowie Änderungen im Rahmen von Baulandumlegungen ( V . Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 , LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Grundstücksgrenzen in Aufschließungszonen ( § 16 Abs. 4 des NÖ…
§ 53 NÖ ROG 2014 · NÖ ROG 2014 · NÖ Raumordnungsgesetz 2014
§ 53 § 53
…anzuwenden und sind in diesen Bereichen bis einschließlich 31. Jänner 2026 Nebengebäude und -teile im verbleibenden seitlichen Bauwich unbeschadet der Bestimmung des § 51 Abs. 2 und 3 der NÖ Bauordnung 2014 , LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, zulässig. (13) Für die Änderung des Regulierungsplans und des vereinfachten Bebauungsplans gilt § 34 sinngemäß…
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