(1) Ausnahmen von den Verboten des § 7 Abs. 2 können von der Behörde im Einzelfall unter Anwendung des § 6 Abs. 5 und 6 sowie vom Verbot des § 13 Abs. 1 unter Anwendung des § 22 d Abs. 2 bis 6 oder für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke bewilligt werden.
(2) Keiner Bewilligung bedarf der landwirtschaftliche oder gewerbliche Schilfschnitt in der Zeit vom 15. Juli bis 15. März.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 50a Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen erneuerbarer Energie, Fristen
…umfasst: 1. die Vollständigkeitsbestätigung nach Abs. 2, 2. die Bewilligung solcher Vorhaben nach § 6, 3. die Bewilligung solcher Vorhaben nach § 8, 4. die Bewilligung solcher Vorhaben nach § 9, 5. die Bewilligung solcher Vorhaben nach § 22d, 6. die Bewilligung solcher Vorhaben auf Grund…