(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde für die Besorgung der Angelegenheiten dieses Gesetzes zuständig.
(2) Die Zuständigkeit der Landesregierung besteht
1. für Verfahren, die nach anderen Rechtsvorschriften eines weiteren Verfahrens durch den Landeshauptmann oder die Landesregierung bedürfen;
2. für Maßnahmen in Feuchtgebieten und in Gebieten, die im Sinne des § 81 Abs. 16 von der Landesregierung als Beitrag zum kohärenten europäischen ökologischen Netz („Natura 2000“) an die Europäische Kommission gemeldet oder die von der Landesregierung als Europaschutzgebiete (§ 22b) ausgewiesen worden sind, ausgenommen für
a) Maßnahmen, die nach anderen Rechtsvorschriften (zB dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016) eines weiteren Verfahrens durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder eines Verfahrens nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 bedürfen, und
b) Bewilligungen von Werbeeinrichtungen nach § 11a;
3. für Maßnahmen im Bereich der Zone des Neusiedler Sees einschließlich des Schilfgürtels und des Seevorgeländes gemäß der Anlage 2 ;
4. für Maßnahmen, die sich auf Sprengel mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden beziehen oder die mit Anlagen in einem anderen Verwaltungssprengel in einem sachlichen, funktionellen oder örtlichen Zusammenhang stehen;
5. für Verfahren nach § 22e, ausgenommen für ein nach § 22e Abs. 2 durchzuführendes Vorverfahren.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
(4) Ist für Anlagen erneuerbarer Energie neben einer Verträglichkeitsprüfung nach § 22e Abs. 4 erster Satz eine weitere Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes erforderlich und werden diese Bewilligungen unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. § 13a des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Sofern für ein Vorhaben sowohl eine Bewilligung nach diesem Gesetz als auch nach den Bestimmungen des Bgld. Starkstromwegegesetzes, LGBl. Nr. 10/1971, oder des Burgenländischen Elektizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, erforderlich ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes der zuständigen Elektrizitätsbehörde. Die näheren Bestimmungen enthalten die elektrizitätsrechtlichen Gesetze.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 70 Ausweis
…Alle mit Agenden des Naturschutzes befaßten Personen (§ 4 Abs. 1, §§ 56, 60, 61) sind mit einem mit Lichtbild versehenen Ausweis auszustatten, aus dem ihre Befugnisse hervorgehen.…
§ 71 Zutritt, Auskunftserteilung
…1) Den mit den Aufgaben des Schutzes und der Pflege der Natur befaßten behördlichen Personen (§ 4 Abs. 1, §§ 56, 60, 61) ist zum Zwecke amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ungehinderter Zutritt zu den in Betracht…
§ 72 Beratung und Information
…1) Alle mit Agenden des Naturschutzes befaßten Personen (§ 4 Abs. 1, §§ 56, 60, 61) sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, in geeigneter Weise über rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren und zu beraten. (2) Alle…
§ 75a Landschaftsschutzabgabe
…damit für die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde zuständig, ist die Landesregierung. Alle übrigen Aufgaben obliegen der nach § 56 zuständigen Behörde.…