§ 70 Ausweis
In Kraft seit 04. November 2020
Up-to-date
Alle mit Agenden des Naturschutzes befaßten Personen (§ 4 Abs. 1, §§ 56, 60, 61) sind mit einem mit Lichtbild versehenen Ausweis auszustatten, aus dem ihre Befugnisse hervorgehen.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 71 Zutritt, Auskunftserteilung
…Abs. 1 berechtigen Organe sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen (§ 70) und sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. (3) Alle sind verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Organen auf deren Verlangen Auskünfte im…