(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 52a Abs. 1 haben das Recht,
1. gegen Bescheide gemäß § 5, § 23 Abs. 7 und § 18 Abs. 1 (Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten), sofern jeweils geschützte Tier- und Pflanzenarten betroffen sind, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet sind, oder es sich um wildlebende Vogelarten gemäß den Anhängen der VS-Richtlinie handelt, und
2. gegen Bescheide gemäß § 22e Abs. 1 und 2
eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die in Umsetzung der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie getroffenen Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen.
(2) Die Bescheide im Sinne des Abs. 1 sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem bereitzustellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.
(3) Ab dem Tag der Bereitstellung eines Bescheides gemäß Abs. 1 Z 1 im elektronischen Informationssystem ist einer Umweltorganisation im Sinne des § 52a Abs. 1 für sechs Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung des Bescheides hinzuweisen.
(4) Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 22e Abs. 1 und 2 Einwendungen oder Beschwerdegründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich ist.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 52b Rechtsmittelbefugnis von Umweltorganisationen
(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 52a Abs. 1 haben das Recht, 1. gegen Bescheide gemäß § 5, § 23 Abs. 7 und § 18 Abs. 1 (Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten), sofern jeweils geschützte Tier- und Pflanzenarten betroffen sind, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet sind, …
§ 52a Beteiligung von Umweltorganisationen
…Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Abs. 3 und 4 sowie § 52b Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen. (3) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der…
§ 81 Übergangsbestimmungen
…haben das Recht gegen Bescheide, die zwischen 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, gemäß § 52b Abs. 1 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 52b Abs. 2 und 3…