(1) Das Sammeln von Mineralien und Fossilien ist, unbeschadet allfälliger strengerer Bestimmungen für Naturdenkmale oder Naturschutzgebiete, unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel verboten; ausgenommen davon sind Maßnahmen im Zusammenhang mit einem behördlich genehmigten Betrieb.
(2) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 dürfen von der Landesregierung nur für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke bewilligt werden.
(3) Insoweit es zum Schutz bestimmter Mineralien und Fossilien im Lande erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung für das gesamte Landesgebiet oder für Teile davon strengere Schutzvorschriften als in Abs. 1 vorgesehen sind, festlegen. Ebenso kann das erwerbsmäßige Sammeln, das erwerbsmäßige Feilbieten oder Handeln mit Mineralien und Fossilien von einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht werden. Für behördlich genehmigte Betriebe und Anlagen sind Ausnahmeregelungen zu treffen.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 42 Verbotene Sammelmethoden
(1) Das Sammeln von Mineralien und Fossilien ist, unbeschadet allfälliger strengerer Bestimmungen für Naturdenkmale oder Naturschutzgebiete, unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel verboten; ausgenommen davon sind Maßnahmen im Zusam…
§ 40 Höhleninhalt
…dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unberührten Erhaltung der Naturhöhle. (3) Die Bestimmungen der §§ 42 und 43 gelten für den Inhalt von Naturhöhlen sinngemäß.…
§ 25 Naturpark
…Gemeinde nach Ausweisung als Naturpark bei Nichtbestehen einer entsprechenden Widmung als Grünfläche - Schottergrube oder Grünfläche - Steinbruch gewidmet werden. Ein Beschluss des Gemeinderates gemäß § 42 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, ist nur zulässig, wenn durch entsprechende Unterlagen der Nachweis über die seinerzeitige Nutzung erbracht worden ist…