NG 1990
Gliederung
(1) Zur Erfassung sämtlicher Landesteile, die für den Natur- und Landschaftsschutz von besonderem Interesse sind, hat die Landesregierung eine Naturraumerhebung durchzuführen. Diese hat den jeweiligen natürlichen Zustand eines bestimmten Landschaftsteiles, die entsprechend diesem Gesetz vorgesehenen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die zur Erreichung der Ziele erforderlichen, auf Grund wissenschaftlicher Forschungen und Untersuchungen begründeten Maßnahmen zu enthalten. Flächen im Sinne der §§ 7, 21, 22a, 22b, 23, 24 und 27 Abs. 1 lit. b sowie Naturhöhlen (§ 35) sind gesondert auszuweisen.
(2) Mit der Naturraumerhebung kann die Landesregierung im Wege von Vereinbarungen oder Förderungen auch sonstige natürliche oder juristische Personen betrauen.
(3) Unbeschadet der in diesem Gesetz festgelegten hoheitlichen Maßnahmen kann die Landesregierung zur Erreichung der in diesem Gesetz angestrebten Schutzziele Vereinbarungen abschließen und Förderungen gewähren.
Europaschutzgebiet Neusiedler See - Nordöstliches Leithagebirge
§ 9 § 9
…des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, kundgemacht und sind für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung bei der für die Vollziehung des NG 1990 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter…
§ 5 § 5
…Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2025, festzulegen. Die Landesregierung kann zur Umsetzung der Maßnahmen auch Vereinbarungen abschließen und/oder Förderungen gewähren ( § 4 Abs. 3 NG 1990 ).…
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