(1) Naturhöhlen oder Teile von solchen, die wegen ihres besonderen Gepräges, ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung, ihrer Seltenheit, ihres Inhaltes oder aus ökologischen Gründen erhaltungswürdig sind, können durch Verordnung der Landesregierung zu besonders geschützten Naturhöhlen erklärt werden.
(2) Soweit oberirdische Erscheinungen (Höhleneingänge) oder Naturgebilde im Inneren einer Naturhöhle für deren Erhaltung mitbestimmende Bedeutung haben, können diese in den Naturhöhlenschutz einbezogen werden.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 39 Schutzbestimmungen
…1) In einer Verordnung nach § 38 kann, insoweit es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeder menschliche Eingriff in eine Naturhöhle und auch deren Betreten verboten werden. (2) Ausnahmen von dem…
§ 46 Pflege geschützter Gebiete
…der unversehrte Bestand eines Feuchtgebietes (§ 7), eines Naturschutzgebietes (§ 21), eines Naturdenkmales (§ 27) oder einer besonders geschützten Naturhöhle (§ 38) nicht auf Dauer gesichert werden kann, ist die Landesregierung ermächtigt, im erforderlichen Umfang Privatrechte an den betroffenen Grundflächen zugunsten des Landes einzuschränken oder zu entziehen…
§ 26 Verfahren und Rechtswirkung
…1) Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 14 Abs. 3, 21, 22a, 22b, 23, 24, 25, 38 und 42 Abs. 3 ein Anhörungsverfahren durchzuführen, in dem den betroffenen Gemeinden, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Wirtschaftskammer Burgenland, der Kammer für Arbeiter und Angestellte…
§ 48 Entschädigung und Einlösung
…zu Naturdenkmalen (§§ 27 Abs. 1 lit. b, 28 Abs. 1), von Naturhöhlen zu besonders geschützten Naturhöhlen (§§ 38, 55 Abs. 1); b) durch Maßnahmen zum besonderen Pflanzen- und Tierartenschutz (§ 15a Abs. 3, § 16 Abs. 4) sowie…