§ 38 Besonderer Höhlenschutz
In Kraft seit 01. März 1991
Up-to-date
(1) Naturhöhlen oder Teile von solchen, die wegen ihres besonderen Gepräges, ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung, ihrer Seltenheit, ihres Inhaltes oder aus ökologischen Gründen erhaltungswürdig sind, können durch Verordnung der Landesregierung zu besonders geschützten Naturhöhlen erklärt werden.
(2) Soweit oberirdische Erscheinungen (Höhleneingänge) oder Naturgebilde im Inneren einer Naturhöhle für deren Erhaltung mitbestimmende Bedeutung haben, können diese in den Naturhöhlenschutz einbezogen werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden