(1) In einer Verordnung nach § 38 kann, insoweit es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeder menschliche Eingriff in eine Naturhöhle und auch deren Betreten verboten werden.
(2) Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1 kann die Landesregierung in den Schutzbestimmungen vorsehen oder im Einzelfall bewilligen, wenn es
a) zur Sicherung des Bestandes der Höhle beiträgt oder
b) der wissenschaftlichen Erforschung dient.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 36 Allgemeine Schutzbestimmungen
…1) Jede Maßnahme, die zur Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle geeignet ist, bedarf unbeschadet strengerer Vorschriften auf Grund des § 39 vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Behörde. (2) Einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 bedarf auch jede Beeinträchtigung der mit einer Naturhöhle in…
§ 39 Schutzbestimmungen
(1) In einer Verordnung nach § 38 kann, insoweit es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeder menschliche Eingriff in eine Naturhöhle und auch deren Betreten verboten werden. (2) Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1 kann die Landesregierung in den Schutzbestimmungen vorsehen oder im …
§ 40 Höhleninhalt
…1) Das Aufsammeln des Inhaltes von Naturhöhlen und das Graben nach Einschlüssen in Naturhöhlen ist, unbeschadet strengerer Bestimmungen nach § 39, nur mit Bewilligung der Behörde zulässig. Gegenstände, die dem Denkmalschutz unterliegen, bleiben hievon unberührt. (2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden…
§ 81 Übergangsbestimmungen
…auf Flächen, auf denen gemäß § 5 eine Bewilligung oder gemäß § 5a eine Vorhabensfreigabe erforderlich ist, und auf Verkehrsflächen gemäß § 39 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, die innerhalb der freien Landschaft (§ 11) liegen, Bewilligungen und Vorhabensfreigaben unbeschadet des § …