§ 39 § 39
In Kraft seit 01. März 1991
Up-to-date
(1) In einer Verordnung nach § 38 kann, insoweit es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeder menschliche Eingriff in eine Naturhöhle und auch deren Betreten verboten werden.
(2) Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1 kann die Landesregierung in den Schutzbestimmungen vorsehen oder im Einzelfall bewilligen, wenn es
a) zur Sicherung des Bestandes der Höhle beiträgt oder
b) der wissenschaftlichen Erforschung dient.
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