(1) Gebiete,
a) die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen und in denen der Ablauf einer natürlichen Entwicklung gewährleistet ist (§ 1 Abs. 1 lit. b),
b) die seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten beherbergen oder die nach Ablauf natürlicher Entwicklungen solche beherbergen können (§ 1 Abs. 1 lit. c),
c) die seltene oder gefährdete Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen aufweisen oder mit bzw. nach Ablauf natürlicher Entwicklungen solche aufweisen können (§ 1 Abs. 1 lit. c) oder
d) in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien und Fossilien vorkommen (VIII. Abschnitt),
können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. In Naturschutzgebieten sind von der Landesregierung langfristige ökologische Forschungen und Untersuchungen durchzuführen.
(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für deren Erscheinungsbild und deren Erhaltung oder für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden. Dies gilt auch für räumlich getrennte Gebiete, die als Lebensraum für seltene Pflanzen und Tiere ökologisch zuordbar sind.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 21 Naturschutzgebiete
(1) Gebiete, a) die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen und in denen der Ablauf einer natürlichen Entwicklung gewährleistet ist (§ 1 Abs. 1 lit. b), b) die seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten beherbergen oder die nach Ablauf natürlicher Entwicklungen solche…
§ 78 Strafbestimmungen
…§ 15a Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 3 und 4, § 16a Abs. 3, §§ 21, 21a, 22a Abs. 4 lit. a, § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1, § 23 Abs. …
§ 21a Schutzbestimmungen
…1) In Verordnungen nach § 21 Abs. 1 sind der jeweilige Schutzgegenstand und der Schutzzweck, die zur Erreichung des Zweckes notwendigen Gebote und Verbote sowie Art und Umfang der Schutzbestimmungen…
§ 26 Verfahren und Rechtswirkung
…1) Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 14 Abs. 3, 21, 22a, 22b, 23, 24, 25, 38 und 42 Abs. 3 ein Anhörungsverfahren durchzuführen, in dem den betroffenen Gemeinden, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Wirtschaftskammer Burgenland…