(1) Die Landesregierung hat eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume der in der FFH-Richtlinie und der VS-Richtlinie genannten Arten sowie einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern oder wiederherzustellen. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
a) die Einrichtung von geschützten Gebieten (V. Abschnitt, §§ 7, 27 Abs. 1 lit. b, 22 a und 22 b) oder der Abschluss von Vereinbarungen sowie die Gewährung von Förderungen (§ 75);
b) die Pflege und schutzorientierte Gestaltung der Lebensräume innerhalb und außerhalb der besonders geschützten Gebiete;
c) die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume;
d) die Neuschaffung von Lebensräumen;
e) die Aufrechterhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung jener ökologischen Prozesse, die die natürliche Entwicklung von Lebensräumen bedingen.
(2) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in den Richtlinien (Abs. 1) genannten Arten zu überwachen und zu dokumentieren.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Untersuchungs-, Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine nachteiligen Auswirkungen auf die geschützten Arten haben.
(4) Die Begriffsbestimmungen des Art. 1 der FFH-Richtlinie finden auf die Bestimmungen der §§ 16 a und 16 c Anwendung.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 16a Artenschutz nach der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie
(1) Die Landesregierung hat eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume der in der FFH-Richtlinie und der VS-Richtlinie genannten Arten sowie einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern oder wiederherzustellen. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen: a) die …
§ 78 Strafbestimmungen
…der § 14 Abs. 3, § 15a Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 3 und 4, § 16a Abs. 3, §§ 21, 21a, 22a Abs. 4 lit. a, § 22b Abs. 1, § 22c Abs…