LandesrechtTirolLandesesetzeMusiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG§ 95

§ 95§ 95

In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date

Dem Fachbereichsleiter und dem Institutsleiter am Landeskonservatorium gebührt eine Zulage. Sie beträgt 12,5 v. H. des Betrages nach § 84 Abs. 3.

Rückverweise