§ 95 § 95
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
§ 95 § 95 — MDG
Dem Fachbereichsleiter und dem Institutsleiter am Landeskonservatorium gebührt eine Zulage. Sie beträgt 12,5 v. H. des Betrages nach § 84 Abs. 3.
Dem Fachbereichsleiter und dem Institutsleiter am Landeskonservatorium gebührt eine Zulage. Sie beträgt 12,5 v. H. des Betrages nach § 84 Abs. 3.
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